Satzungen des Recklinghäuser Leichtathletik Clubs e.V.
§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaften
Der am 06.11.1952 gegründete Verein führt den Namen „Recklinghäuser Leichtathletik Club e.V.“, kurz RLC, mit dem Sitz in Recklinghausen und ist beim hiesigen Amtsgericht eingetragen. Der RLC ist Mitglied des zuständigen Leichtathletikverbandes auf Landes- und Bundesebene und des zuständigen Landessportbundes.
§ 2 Neutralität
Der RLC ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Zweck
a) Der RLC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der RLC bezweckt die Pflege leichtathletischer Übungen während des ganzen Jahres, die Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen mit dem Ziel, das Interesse an der Leichtathletik in Recklinghausen zu wecken. Der Verein pflegt außerdem den Jedermann-Sport auf breitester Ebene. Eines der Hauptziele ist die jugendpflegerische Arbeit.
§ 4 Selbstlosigkeit
a) Der Verein darf keine geldlichen Gewinne erstreben.
b) Der RLC ist selbstlos tätig.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Vereinsfarben
Die Farben des Vereines sind (bei Teilnahme an Wettkämpfen) blau – grün – gelb mit dem Vereinsemblem auf dem Trikot.
§ 6 Mitgliedschaft
Jeder, ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht, kann die Mitgliedschaft im RLC beantragen. Minderjährige haben das schriftliche Einverständnis der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten nachzuweisen.
§ 7 Aufnahmeantrag
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat beim zuständigen Übungsleiter einen Aufnahmeantrag zu stellen. Der Übungsleiter kann dem Antrag entsprechen, wenn die Voraussetzungen für einen geordneten Schulungsbetrieb gegeben sind. Im Zweifelsfalle hat er dem Vorstand über den Antrag Mitteilung zu machen, der dann über die Aufnahme entscheidet. Der Übungsleiter sowie der Vorstand sind verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung bekannt zu machen.
§ 8 Aufnahme und Aufnahmegebühr
Bei Genehmigung der Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied den Bestimmungen dieser Satzungen und den Vorschriften des Vereinsregisters. Die Aufnahmegebühr beträgt z.Zt. 15,00 € und wird mit dem ersten Beitrag eingezogen.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) die schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum 30.06. und zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss sechs Wochen vor dem jeweiligen Termin dem Vorstand vorliegen,
b) durch Ausschluss. Dieser ist möglich, wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat oder wenn das Mitglied bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres den zu zahlenden Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. Es erfolgt der Ausschluss, falls nicht zwingende Gründe für die Verzögerung vorgebracht werden können. Aus diesem Grund ist dem Auszuschließenden Anhörung zu gewähren,
c) durch den Tod,
d) durch Auflösung des Vereins.
§ 10 Beiträge
a) Die Festlegung der Beiträge erfolgt durch die Hauptversammlung.
b) Die Jahresbeiträge sind bis Ende Februar zu entrichten. Bei Neueintritt ist nur das Lastschrifteinzugsverfahren anzuwenden. Im ersten Jahr wird nur der anteilige Jahresbeitrag eingezogen.
c) Bei nicht satzungsgemäßer Zahlung werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
d) In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag auf schriftlichen Antrag hin ermäßigen; betrifft Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, etc. Der Antrag ist spätestens bis Februar des laufenden Jahres zu stellen. Der Vorstand behält sich vor, über die Dauer der Ermäßigung zu entscheiden.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzungen des Vereines zu beachten. Die zur Verfügung gestellten Übungsgeräte sind schonend zu behandeln. Die Sportversicherungsfälle, Personen- wie Sachschäden, sind innerhalb von drei Tagen dem Sozialwart bzw. der Geschäftsführung zu melden.
§ 12 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, den Sportverkehr zu pflegen, an Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art teilzunehmen, wobei der Übungsplan zu beachten ist.
§ 13 Stimmrecht
a) Die Mitglieder des RLC haben volles Stimmrecht, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
b) Bei der Wahl des Jugendwartes sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum 21. Lebensjahr stimmberechtigt.
§ 14 Organe des Vereins
Das Leben des Vereins wird geregelt durch folgende Organe:
a) die Hauptversammlung, b) die Mitgliederversammlung, c) den engeren Vorstand, d) den erweiterten Vorstand, e) die Kassenprüfer.
§ 15 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Hierzu ist eine schriftliche Einladung erforderlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zu dieser Hauptversammlung sind mindestens eine Woche vorher an den Vorstand zu richten.
§ 16 Regelmäßige Beratungspunkte der Hauptversammlung
Regelmäßige Beratungspunkte der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Berichtes über das Vereinsleben seit der letzten Hauptversammlung, b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes, c) Entlastung des amtierenden Vorstandes, d) Neuwahl des Vorstandes, e) Neuwahl der Kassenprüfer, f) Wahl des Sportwartes, g) Wahl des Jugendwartes, h) Wahl des Sozialwartes, i) Wahl des Kampfrichterobmannes, j) Wahl des Pressewartes, k) Beschlussfassung des Mitgliedsbeiträge, m) Verschiedenes.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen bedürfen der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Entscheidungen über eine Satzungsänderung bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
§ 18 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen kann in dringenden Fällen der Vorstand einberufen, jedoch können die Mitglieder ebenfalls eine Versammlung beantragen, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Diese Mitgliederversammlungen werden von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 19 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt dem engeren und erweiterten Vorstand.
a) Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus dem: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer, Sportwart, Jugend- und Schülerwart, Pressewart.
b) Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an: die Kassenprüfer, der Kampfrichterobmann, die Übungsleiter, die den Sportausschluss darstellen.
§ 20 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand angehören. Sie haben auf der Hauptversammlung Bericht über die Prüfung der Kassen zu erstatten. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 21 Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt bei der Hauptversammlung. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, muss aber geheim durchgeführt werden, sofern 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses wünschen. Gewählt wird in der unter § 19 vorgesehenen Reihenfolge mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
§ 22 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des BGB. Er beruft und leitet auch die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall erfolgt die Leitung wie unter § 18 dieser Satzung.
§ 23 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand (der engere und erweiterte) ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
§ 24 Ehrenamt und Auslagen
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Entgelt aus. Bare Auslagen, die ihnen in Ausführung und Ausübung der Belange des Vereines entstehen, sowie Reisekosten sind zu erstatten. Die Übungsleiter erhalten eine Vergütung nach den Leitsätzen des DSB.
Für die außerordentlich vielfältige Arbeit des Hauptkassierers erhält er eine Vergütung, deren Höhe sich an die Vergütung der Übungsleiter anlehnt.
§ 25 Genehmigung von Geldausgaben
Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereines bedingen, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen auch vom 1. Vorsitzenden mit dem 1. Kassierer gemeinsam erteilt werden.
§ 26 Kassenführung
Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Es genügt bei allen Kassengeschäften die alleinige Unterschrift des 1. Kassierers.
§ 27 Geschäftsführung
Der/Die Geschäftsführer/in erledigt den laufenden Geschäftsverkehr nach den Weisungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, in jeder Vorstandssitzung über die Eingänge und Ausgänge zu berichten, um dazu die Stellungnahme des Vorstandes einzuholen. Er hat die Bestandsliste über den Sachbesitz und die errungenen Vereinsauszeichnungen zu führen.
§ 28 Sonderausschüsse
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Sonderausschüsse einsetzen, deren Arbeiten vom Vorstand bestimmt werden.
§ 29 Eingriffsrecht der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in den Vereinsbetrieb helfend oder ordnend einzugreifen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern.
§ 30 Angestellte
Der Vorstand ist berechtigt, Angestellte mit der Durchführung von Sportaufgaben, z.B. Sportlehrer zur Durchführung von Lehrgängen zu verpflichten, soweit es die Kassenlage gestattet.
§ 31 Ordnungsmaßnahmen
Der Vorstand ist berechtigt, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung gegen die betreffenden Mitglieder mündliche oder schriftliche Verweise, befristete Sperrungen oder einen Ausschluss aus dem Verein auszusprechen. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 32 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereines bedarf einer dafür eigens einberufenen Mitgliederversammlung. Bei der Abstimmung ist eine ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
b) Bei Auflösung der Körperschaft (Recklinghäuser Leichtathletik Club 1952 e.V.) und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Recklinghäuser Leichtathletik Clubs 1952 e.V. an den Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V., Abteilung Leichtathletik, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 33 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 34 Jugendordnung
Die Jugendordnung der Sportjugend Nordrhein-Westfalen im Landessportbund NW e.V. in der jeweils gültigen Fassung wird in allen Punkten anerkannt, sie wird voll inhaltlich in diese Vereinssatzung aufgenommen.
§ 35 Geschäftsführung des RLC
a) Die Geschäftsführung des RLC obliegt dem: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, 1. Kassierer gemeinsam.
b) Bei Abwesenheit vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden, der 1. Kassierer den Geschäftsführer und umgekehrt.
§ 36 Inkrafttreten
a) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und nach vollzogener Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
b) Sie tritt an die Stelle der bisherigen Vereinssatzung.
Recklinghausen, Dezember 2016 als Abschrift der geänderten Vorlage vom 05.12.2016. Gezeichnet Barbara Ziesmer-Praßni.